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Kanton Freiburg: Abschuss eines einzelnen Wolfs im Kanton Freiburg bewilligt

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) hat einen einzelnen Wolf zum Abschuss freigegeben. Nach zwei Angriffen auf Freiburger Boden, bei denen 8 Schafe getötet wurden, wurde auf Antrag des Amts für Wald und Natur (WNA) der Regulierungsabschuss eines einzelnen Wolfs bewilligt. Diese Abschussbewilligung gilt ab dem 16. August 2023 und während 60 Tagen. Sie beschränkt sich auf einen Teil des Gebiets der Gemeinden Jaun und Plaffeien.

Medienmitteilung Direktion der Institutionen und der Land und Forstwirtschaft, Staat Freiburg, 16.08.2023:

Wolfsangriffe fanden am 20. und 26. Juli sowie am 8. August 2023 statt. Acht Schafe, die der gleichen Herde angehörten, wurden getötet. Es stellte sich heraus, dass es sich um den gleichen Wolf handelt, dem bereits im Kanton Bern mehrere Tiere zum Opfer gefallen sind und gegen den der Kanton Bern am 19. Juli 2023 eine Abschussbewilligung erteilt hat. 13 Schafe der gleichen Herde wurden im Kanton Bern im Grenzgebiet zum Kanton Freiburg zwischen Juni und Juli gerissen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Abschuss eines Wolfs sind in der Bundesverordnung eindeutig festgelegt (vgl. Verfügung vom 16. August 2023 im Anhang). In diesem konkreten Fall hat der gleiche Wolf 21 Schafe im selben Gebiet erlegt. Die einzige Besonderheit besteht darin, dass sich das Gebiet mit den neuerlichen Angriffen auf freiburgischem Boden über zwei Kantone erstreckt.

Die während 60 Tagen gültige Abschussbewilligung soll verhindern, dass ein einzelner Wolf weitere Schäden an Nutztieren anrichtet. Der Bewilligungsperimeter ist klar festgelegt (vgl. Abschussperimeter im Anhang). Er beschränkt sich auf einen Teil der Gemeindegebiete von Jaun und Plaffeien. Nur die professionellen Wildhüter des Kantons Freiburg dürfen den Abschuss vornehmen.

Die Abschussbewilligung tritt heute in Kraft und gilt bis am 16. Oktober 2023. Es ist möglich, gegen diese Verfügung Beschwerde einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen. In Anbetracht der Schäden, die der Wolf bereits verursacht hat, muss verhindert werden, dass er weitere Nutztiere angreift.

Zur Medienmitteilung (PDF)