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Kanton St. Gallen: Verfügung betreffend den Abschuss eines schadenstiftenden Wolfs im Gebiet Schilstal

Amt für Natur, Jagd und Fischerei, publiziert im Kantonalen Amtsblatt, 03.07.2024:

Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 JSG i.V.m. Art. 9bis und Art. 10quinquies JSV sowie Art. 51 Abs. 1 VRP verfügt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei:

  1. Ein Einzelwolf wird im Gebiet Schilstal im Sinn der Erwägungen zum Abschuss freigegeben.
  2. Als Abschussperimeter gilt der in der Beilage bezeichnete Perimeter.
  3. Der Abschuss darf nur durch Organe der kantonalen Wildhut (Art. 58 JG), durch ausdrücklich vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei beauftragte (jagdberechtigte) Dritte oder durch die jagdberechtigten Jägerinnen und Jäger, welche im Abschussperimeter liegende Reviere gepachtet haben, erfolgen. Jagdgästen wird der Abschuss von Wölfen ausdrücklich verboten.
  4. Die vorliegende Verfügung gilt für die Dauer von 60 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt.
  5. Rekursen gegen die vorliegende Verfügung wir die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 51 Abs. 1 VRP)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen (Generalsekretariat, Da­vidstrasse 35, 9001 St.Gallen) schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 43bis ff. VRP; Art. 12 NHG).

Zur Publikation im Kantonalen Amtsblatt