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Kanton Uri: schadenstiftender Wolf im Witenwasserntal zum Abschuss freigegeben

Die Sicherheitsdirektion hat am 24. Juni 2024 eine Abschussverfügung für einen schadenstiftenden Wolf erlassen, nachdem die Schadensschwelle gemäss Bundesrecht erreicht worden war. Die Abschussverfügung gilt für 60 Tage. Der Abschussperimeter entspricht dem Alpperimeter der Wolfrisse im Witenwasserntal. 

Sicherheitsdirektion, 25.06.2024:

Auf der Alp Schweig, eingangs Witenwasserental, Realp, ereigneten sich in den vergangenen Tagen Wolfrisse, denen nach heutigen Erkenntnissen 14 Hausziegen zum Opfer gefallen sind. Zehn weitere Hausziegen werden noch vermisst.

Die Kantone können einen Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet mindestens sechs Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem bereits früher Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren (Wolfpräsenzgebiet). Die Herden müssen jedoch geschützt oder nicht zumutbar schützbar sein.

Schadensschwelle erreicht

Das Urserntal ist Wolfpräsenzgebiet, weil sich bereits in anderen Jahren Wolfrisse an Nutztieren ereignet hatten. Gemäss der Beurteilung des Amts für Landwirtschaft handelt es sich bei der Alp Schweig um eine nicht zumutbar schützbare Alp, weshalb die Schadensschwelle von mindestens sechs getöteten Nutztieren erreicht worden ist.

Es muss damit gerechnet werden, dass weitere Übergriffe stattfinden. Um weiteren Schaden zu verhindern, wurden Herdenschutzmassnahmen (Erstellung Nachtpferch) auf der betroffenen Alp in Absprache mit dem Herdenschutzverantwortlichen ergriffen. Zudem hat die Sicherheitsdirektion am 24. Juni 2024 den Abschuss des schadenstiftenden Wolfs verfügt. Die Abschussbewilligung ist auf 60 Tage befristet. Der Abschussperimeter entspricht dem Alpperimeter der Wolfrisse. Für den Vollzug der Abschussverfügung ist die Abteilung Jagd des Amts für Forst und Jagd zuständig. Mit dem Abschuss werden primär die kantonalen Organe der Wildhut und allenfalls speziell bezeichnete Jäger beauftragt.

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