Logo

Kanton Bern verfügt Abschuss eines Wolfs im Berner Jura

Kurzmitteilung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, 25.10.2023:

Vom 28. Juli bis am 14. Oktober 2023 wurden im Berner Jura 36 Nutztiere gerissen. Rissmuster und positive DNA-Resultate bei einigen Fällen weisen auf einen Wolf als Verursacher hin. Die Tiere waren bis auf drei Ziegen, die am 15. September in Roches gerissen wurden, nicht ausreichend geschützt.

Am 5. Oktober 2023 kommunizierte der Kanton Bern, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe für den Abschuss eines Wolfs im Berner Jura. Dies, weil gemäss Konzept Wolf Schweiz in Gebieten mit früherer Wolfspräsenz nur ausreichend geschützte Tiere zum Abschusskontingent für einen Einzelwolf zählen.

In den letzten Tagen hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Einteilung der Gemeinden überprüft, in denen es Risse gab. In einem Schreiben an den Kanton Bern am 24. Oktober 2023 hält das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) von Bundesrat Albert Rösti fest: «Eine Überprüfung der erwähnten Karte ergab, dass die Einteilung der betroffenen Gemeinden des Berner Juras in die Zone mit Wolfspräsenz (grüne Zone) nicht gerechtfertigt erscheint. In diesen Gemeinden gab es seit der Rückkehr des Wolfes in die Schweiz im Jahre 1995 bis zur aktuellen Riss-Serie keine Schäden durch Wölfe.» Deshalb gehören diese Gemeinden gemäss Bundesamt für Umwelt neu zur Zone ohne bisherige Wolfspräsenz. Das heisst, dass auch ungeschützte Tiere zum Abschusskontingent gezählt werden.

Damit ändert sich kurzfristig die rechtliche Ausgangslage für den Berner Jura. Die Voraussetzungen für eine Abschussverfügung sind neu wegen den hohen Risszahlen gegeben. Der Kanton Bern verfügt darum den Abschuss eines Einzelwolfs mit folgenden Auflagen:

  • Der Perimeter ist auf die Gemeinden Corgémont, Cormoret, Court, Courtelary, Orvin, Perrefitte, Roches, Renan und Saicourt beschränkt
  • Sollte es innert der Abschussperiode in einer angrenzenden Gemeinde zu einem Riss kommen, wird der Perimeter entsprechend ausgedehnt.
  • Der Wolf darf nur geschossen werden, wenn sich an seinem Standort gleichzeitig Schafe oder Ziegen aufhalten oder wenn er nach einem Riss zum Kadaver zurückkehrt. Damit soll verhindert werden, dass ein falsches Individuum erlegt wird, da das betroffene Gebiet möglicherweise von verschiedenen Wölfen frequentiert wird.

Die Verfügung ist bis am 24. Dezember 2023 befristet.

Gegen die Abschussverfügung können beschwerdeberechtigte Verbände Beschwerde führen. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen.

Zur Mitteilung